Auf vereistem Gehsteig ausgerutscht: Was man über die Haftung wissen sollte

Liegenschaftsbesitzer haftet bei Verletzung der Räum- und Streupflicht

Wenn Wetterkapriolen für vereiste Gehsteige sorgen, ist auch in den Gipszimmern Hochbetrieb. Doch was bedeutet es für Haus- und Grundbesitzer, wenn ein Passant auf dem Gehsteig vor dem Haus ausrutscht und mit Prellungen oder einem Knochenbruch im Krankenhaus landet? Oberösterreichs Versicherungsmakler klären auf.

§ 93 der Straßenverkehrsordnung regelt die sogenannte Schneeräumpflicht für Eigentümer von Lie­genschaften im Ortsgebiet. Zwischen 6 und 22 Uhr sind dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige, Gehwege und Stiegen, die sich innerhalb einer Entfernung von drei Metern ab der Grundstücksgrenze befinden, entlang der gesamten Liegenschaft von Schnee zu befreien und bei Glatteis durch Aufbringung von geeignetem Streumaterial wie Sand oder Kies für Passanten sicher begehbar zu machen.

„Der Liegenschaftsbesitzer haftet bei Verletzung der Räum- und Streupflicht gegenüber Dritten“, betont der Fachgruppenobmann der oö. Versicherungsmakler, Gerold Holzer. Laut Kuratorium für Verkehrssicherheit verletzen sich jedes Jahr rund 20.000 Menschen bei Stürzen auf Schnee oder Glatteis so schwer, dass eine spitalsärztliche Behandlung erforderlich ist. Mehr als zwei Drittel der Fälle haben Knochenbrüche zur Folge.

Wie kann man sich gegenüber Ansprüchen Dritter absichern? „Versicherungsschutz bietet eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, bei Gewerbetreibenden eine Betriebshaftpflichtversicherung. Diese Haftpflichtversicherung deckt in der Regel auch Schäden durch Dachlawinen. Denn Haus- und Grundbesitzer haben auch die Pflicht, dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eiszapfen von den Dächern entfernt werden“, so Holzer. Mit dem Aufstellen von Warnstangen und -tafeln und dem Anbringen von sogenannten Dachrechen ist es hingegen nicht getan, um sich von der Haftung zu befreien. Laut Urteilen des Obersten Gerichtshofs gelten Warnstangen und -tafeln nur als vorübergehende Maßnahmen, die den Hausbesitzer jedoch nicht von seiner Pflicht zur Entfernung der Gefahrenquelle entbinden. Freilich spielt in der juristischen Beurteilung des Einzelfalls auch die Zumutbarkeit der Maßnahmen eine Rolle. Achtung: Die private Haftpflichtversicherung im Rahmen der Eigenheim- und Haushaltsversicherung deckt diese Schäden nicht.

Quelle: WKOÖ Medienservice

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